Realschule plus und Fachoberschule

Termine der nächsten 7 Tage

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    Storchenzentrum Bornheim

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Ordnung zur Nutzung von Handys, Smartphones u.a.

Ordnung zur Nutzung von Handys, Smartphones und anderer mobiler elektronischer Geräte

§1   Handys, Smartphones und andere mobile elektronische Geräte sind in der Zeit von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr im gesamten Schulgebäude mit Ausnahme des Foyers auszuschalten und nicht sichtbar zu verstauen.

§2   Ausnahmen von §1 gelten, wenn diese Geräte im Schulunterricht eingesetzt werden, und in begründeten Ausnahmefällen nach Rücksprache und mit Genehmigung einer für die Schülerin oder den Schüler zuständigen Lehrkraft.

§3   Regelung für die FOS: Unbeschadet der Regelung in §1 ist den Schülerinnen und Schülern der FOS die Nutzung der Geräte ausschließlich in den FOS-Räumen gestattet.

§4   Verstößt eine Schülerin/ein Schüler gegen §1, wird das Gerät durch die zuständige Lehrkraft eingezogen und kann am Ende des Unterrichtstages der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers im Sekretariat abgeholt werden. Die Lehrkraft und Sekretariatskräfte haften für Verlust und Beschädigung des abgegebenen Geräts nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§5   Die Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, keine jugendgefährdenden Bilder, Videos oder Texte auf Handys, Smartphones und anderen mobile elektronische Geräte zu laden, solche weiter zu senden oder sonst wie zu verbreiten.

§6   Das heimliche Fotografieren und Filmen sowie Tonmitschnitte verstoßen gegen geltendes Recht. Das Einstellen solcher illegaler Aufnahmen in das Internet stellt zudem einen Straftatbestand gemäß §201a des Strafgesetzbuches dar und kann strafrechtlich wie zivilrechtlich verfolgt werden.

§7   Bei Verstößen gegen diese Ordnung kann die Lehrkraft oder die Schulleitung erzieherische Einwirkungen nach §96 oder Ordnungsmaßnahmen nach §97 ÜSchO einleiten. Insbesondere werden die Eltern/Erziehungsberechtigte informiert. In besonders schweren Fällen kann auch ein Schulausschluss ausgesprochen werden. Besteht ein besonders schwerer Fall, leitet die Schulleitung alle erforderlichen Schritte ein. Insbesondere informiert sie die Eltern, die Polizei und sonstige Behörden (z.B. Jugendamt). Sie empfiehlt der Polizei die Durchsuchung des Geräts nach jugendgefährdenden Inhalten.

§8   Bei Leistungsüberprüfungen müssen Handys, Smartphones und andere mobile elektronische Geräte auf dem Lehrerpult abgelegt werden. Das Beisichführen nicht abgelegter Geräte wird als Täuschungsversuch gewertet.