Informationen zur Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes

Liebe Eltern, liebe Sorgeberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

wie Sie bereits erfahren haben, wird ab dem 24.04.2021 das geänderte Infektionsschutzgesetz gelten.

Die Konsequenzen für uns und die konkrete Umsetzung in unserer Schule erläutern wir im Folgenden:

1. Alle Schülerinnen und Schüler müssen sich ab der kommenden Woche zweimal pro Woche selbst testen. Sollten sich Schülerinnen und Schüler weigern am Test teilzunehmen, so müssen sie umgehend das Schulgelände verlassen.
Diese Schülerinnen und Schüler melden sich im Sekretariat, damit ihre Eltern sie gegebenenfalls abholen. MSS-Schülerinnen und MSS-Schüler gehen sofort nach Hause.

2. Schülerinnen und Schüler können am Testtag auch einen Testnachweis von anderen anerkannten Testzentren und –einrichtungen sowie ein ärztliches Testergebnis vorlegen. Diese Nachweise dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.

3. Schülerinnen und Schüler, die die Schule aufgrund Punkt 1 nicht mehr besuchen dürfen, werden wie diejenigen behandelt, die im Fernunterricht angeleitet werden. Es gibt keinerlei Zusatzangebot durch die Lehrkräfte. Bei Leistungsnachweisen sind Alternativangebote ohne eine Präsenz in der Schule anzubieten.

4. Schülerinnen und Schüler, die am Testtag nicht in der Schule sind, erhalten die Möglichkeit, sich am darauffolgenden Tag in der ersten Stunde im Sekretariat zu melden und sich umgehend in der Schule selbst zu testen. Diese Schülerinnen und Schüler können selbstverständlich auch einen anderen Testnachweis, wie in Punkt 3 beschrieben, vorweisen.
Die FachlehrerInnen der ersten Stunde nach einem Testtag sollen im Klassenbuch der GOS bzw. der Mittelstufe prüfen, welche Schülerinnen und Schüler am Testtag gefehlt haben.

5. Wenn Schülerinnen und Schüler der MSS zur Testzeit keinen Unterricht haben, haben sie dennoch die Verpflichtung, sich in Raum A207 einzufinden und zu testen. Die entsprechenden Stunden werden über die MSS-Leitung bekanntgegeben.

6. Schülerinnen und Schüler sowie alle anderen am Schulleben beteiligten Personen, die sich wissentlich ungetestet in der Schule aufhalten, verstoßen gegen den Schulfrieden und das geltende Infektionsschutzgesetz. Sie müssen mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.

7. Das Ministerium hat entschieden, dass der Unterricht bis Pfingsten im Wechselunterricht stattfindet. Bei einer Inzidenz über 165 gilt natürlich Bundesrecht.

Im Folgenden finden Sie noch die Pläne für die Selbsttests in der GOS, sowie die Mittel- und Oberstufe.
Selbsttests | Planung für die GOS
Selbsttests | Planung für Mittel- und Oberstufe

Nehmen Sie bitte auch das Elternschreiben zum „Notbremse-Gesetz“ des Ministeriums vom 22.04.2021 zur Kenntnis.
Alle weiteren Informationen zum Thema Corona für das Land Rheinland-Pfalz finden Sie immer auf den Seiten des Ministeriums.

Die Schulleitung