Rahmenbedingungen der Leistungsfeststellung und-beurteilung unter Corona-Bedingungen im Schuljahr 2020/2021

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

hier finden Sie das aktuelle Schreiben des Bildungsministeriums zu Leistungsfeststellung und -beurteilung.

 

Die Folgen der Corona-Pandemie machen die Organisation von Schule in diesem Schuljahr zu einer fortgesetzten Herausforderung.

Von besonderer Relevanz sind die Bereiche Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung. Eine Vielzahl Ihrer organisatorischen Fragen bezieht sich auf den Bereich der schriftlichen Klassenarbeiten und Kursarbeiten im Kontext des Fernunterrichts.

Wir haben Ihnen in unseren Schreiben vom 30. Juni 2020 und 13. August 2020 bereits Optionen und Spielräume aufgezeigt. Auf dieser Basis sollen die vielfältigen Möglichkeiten, die die Schulordnungen für Leistungsfeststellungen bieten, stärker in den Blick genommen werden, so dass einerseits valide Zeugnisnoten erteilt werden können, dass aber andererseits Form, Anzahl und Umfang der Leistungsfeststellungen der besonderen Situation in pädagogisch sinnvoller Weise angepasst werden. Insbesondere möchten wir noch einmal folgende Möglichkeiten hervorheben:

Wenn es Ihnen aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen nicht möglich ist, die für die Sekundarstufe I in der Verwaltungsvorschrift „Zahl der benoteten Klassenarbeiten“ festgelegte Anzahl an Klassenarbeiten zu erbringen, kann – über die in der VV selbst bereits angelegten Ausnahmen hinaus (z.B. Nr. 2.2.2 und 2.2.3) – von der vor-gesehenen Zahl abgewichen werden. Dabei wird ausnahmsweise zugelassen, im zweiten Schulhalbjahr nur eine Klassenarbeit zu schreiben.
Es ist aber darauf zu achten, dass eine Klassenarbeit möglichst durch eine andere Form der Leistungsfeststellung ersetzt wird. Nutzen Sie die vielfältigen Möglichkeiten, die Ihnen die einschlägigen Schulordnungen hierfür eröffnen (z.B. § 50 Abs. 2 ÜSchO und § 31 Abs. 2 BbiSchulO).

Bei der Festsetzung der Zeugnisnoten werden diese Leistungsfeststellungen nicht als Klassenarbeiten, sondern als „andere Leistungsnachweise“ gewertet.

Wenn mehr als eine Klassenarbeit geschrieben wird, ist die Zeugnisnote der rechneri-sche Durchschnitt der Gesamtnote für Klassenarbeiten und der Gesamtnote für andere Leistungsnachweise. Wird nur eine Klassenarbeit geschrieben, wird die Zeugnisnote aus der Note der Klassenarbeit und der Gesamtnote für andere Leistungsnachweise gebildet, wobei die Klassenarbeit geringer zu gewichten ist (§ 61 Abs. 2 und 3 ÜSchO). Für die Zeugnisnotenbildung an berufsbildenden Schulen wird auf § 45 Abs. 7 BBiSchulO verwiesen, der im Schreiben vom 13. August 2020 erläutert wurde.

Für die Kursarbeiten in der gymnasialen Oberstufe gilt:
In den Leistungskursen wird ausnahmsweise zugelassen, nur eine Kursarbeit und zwei andere Leistungsnachweise zugrunde zu legen. Die Kursarbeit und die anderen Leistungsnachweise werden im Verhältnis 1:1 gewichtet. Im Grundkurs ist es im Ausnahmefall zulässig, auf die Kursarbeit zu verzichten. In diesem Fall müssen mindestens zwei andere Leistungsnachweise erbracht werden, über deren Gewichtung in der Halbjahresnote die jeweilige Lehrkraft entscheidet.

Für die anderen Leistungsnachweise gilt in Grund- wie in Leistungskursen § 50 Abs. 2 ÜSchO: „Bei der Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung sind vielfältige mündliche, schriftliche und praktische Beiträge zu berücksichtigen.“ Die Lehrkräfte entscheiden, welche Formate für ihr Fach und die Situation der Schülerinnen und Schüler in Frage kommen. Die Art der anderen Leistungsnachweise muss nicht für alle Schülerinnen und Schüler des Kurses die gleiche sein.

Ergänzend wird für diesen Ausnahmefall empfohlen, in allen Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe die Dauer von Kursarbeiten im Grundkurs auf eine Unterrichtsstunde zu begrenzen, im Leistungskurs auf zwei Unterrichtsstunden. Im Fach Deutsch kann eine längere Dauer sinnvoll sein. Dies gilt nicht für die Leistungskursarbeiten im Prüfungshalbjahr, da diese Kursarbeiten in Anspruch und Zeitumfang den Abiturarbeiten entsprechen sollen.

Die Entscheidung trifft jeweils die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den Fachkonferenzen.

Können geplante Leistungsfeststellungen nicht stattfinden, ist zu prüfen, ob Nachtermine gewährt werden können oder die Leistung auf andere Art festgestellt werden kann, um eine Zeugnisnote zu bilden.

Für Leistungsfeststellungen in allen Schulstufen gilt:
Unabhängig davon, ob eine Leistungsfeststellung im Präsenz-, Fern- oder Wechselunterricht erfolgt und welches Format sie hat, sind folgende Bedingungen zu beachten:

 Die Inhalte der Leistungsfeststellung müssen aus dem vorangegangenen Unterricht erwachsen.

 Die Arbeitsformen der Leistungsfeststellung müssen vorher geübt worden sein (ÜSchO § 50 Abs. 2).

 Die Kriterien, nach denen die Leistungen beurteilt werden, müssen den Schülerin-nen und Schülern bekannt sein (ÜSchO § 53 Abs. 4).
Insbesondere in Phasen von Fern- oder Wechselunterricht sind außerdem folgende Be-dingungen von Bedeutung:

 In der Phase, die einer Leistungsfeststellung vorangeht, müssen die Schülerinnen und Schüler die Gelegenheit haben, sich mit Fragen an die Lehrkraft zu wenden.

 Schülerinnen und Schüler müssen auch außerhalb von Leistungsfeststellungen Rückmeldungen über ihre Lernentwicklung erhalten.

 Die Arbeitsformen in Leistungsfeststellungen müssen so gewählt werden, dass alle Schülerinnen und Schüler der betroffenen Lerngruppe Zugang zu den Lerninhalten haben können.

 Die Art der Aufgabenstellung muss so gewählt werden, dass es der Lehrkraft mög-lich ist einzuschätzen, ob es sich um eine selbstständig erbrachte Leistung handelt.

 Für alle Schülerinnen und Schüler, die an einer Leistungsfeststellung teilnehmen, müssen vergleichbare und faire Rahmenbedingungen gelten.
Die Vorgehensweise bei der Leistungsfeststellung und -beurteilung sowie für das Feed-back muss für Schülerinnen und Schüler sowie für Eltern und Sorgeberechtigte transparent gemacht werden. Konkrete Einzelheiten enthalten die schulartspezifischen EPOS-Schreiben „Leitlinien“ vom 30.06.2020:
„Schülerinnen und Schüler brauchen auch im Fernunterricht regelmäßig Rückmeldung. Jede Lehrkraft, die Fernunterricht erteilt, muss mindestens zweimal pro Woche in einem festgelegten Zeitraum den Schülerinnen und Schülern Rückmeldungen geben oder für Fragen zur Verfügung stehen.
Auch für die Eltern müssen Möglichkeiten zur verlässlichen Kontaktaufnahme mit den Lehrkräften sichergestellt sein.“

Der Blick auf die Chancengleichheit spielt in der aktuellen Sondersituation eine noch stärkere Rolle als in anderen Schuljahren. Technik kann Pädagogik nicht ersetzen, sondern immer nur unterstützen. Nachtermine in einem anderen Format dürfen weder eine wesentliche Erschwernis noch ein abgesenktes Anforderungsniveau mit sich bringen.
Nutzen Sie Ihre pädagogische Kompetenz und die verfügbaren organisatorischen Spielräume!
Im Fernunterricht kommen als alternative Arbeitsformen u.a. in Betracht:

 Unterrichtsdokumentationen (Protokoll, Mappe, Lerntagebuch, Portfolio),

 Präsentationen (auch mediengestützt), z. B. Handout, Exposé, Podcast, Modell, Grafik, Zeichnung,

 Beiträge und mündliche Überprüfungen in Videokonferenzen,

 Langzeitaufgaben und Projekte,

 Kolloquien oder

 schriftliche Ausarbeitungen.

Im Gegensatz zu den alternativen Formen der Leistungsfeststellung werden an Klassenarbeiten besondere Anforderungen gestellt. Klassenarbeiten sind schriftliche Lernerfolgskontrollen, die unter Aufsicht stattfinden. Da bei Leistungsfeststellungen, die von zu Hause aus erbracht werden, diese Aufsicht nicht zu gewährleisten ist, können Klassenarbeiten nur in Präsenz erfolgen. Damit hierbei die Abstandsregeln eingehalten werden, kann eine Klasse in zwei Gruppen aufgeteilt werden, die zeitgleich in unterschiedlichen Räumen oder zeitversetzt, d.h. die zweite Gruppe unmittelbar nach der ersten, die Klassenarbeit schreiben.

Die Abiturprüfung und sonstige nicht aufschiebbare Prüfungen, auch Prüfungen für schulische Abschlüsse für Nichtschülerinnen und Nichtschüler können durchgeführt werden (§ 12 Abs. 2 der 15. CoBeLVO).
Mit unserem EpoS-Schreiben vom 26. Januar 2021 haben wir Sie klarstellend infor-miert, dass in der Jahrgangsstufe 12 der G8-Gymnasien, der Jahrgangsstufe 13 der beruflichen Gymnasien und Freien Waldorfschulen sowie in der Qualifikationsphase 4 der Kollegs und Abendgymnasien die Option für Präsenzunterricht unter strikter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln besteht. Klassen- und Kursarbeiten können in Präsenz unter Einhaltung der Abstandsregeln (2 m) geschrieben werden. Für alle anderen Oberstufenjahrgänge gilt, dass Kursarbeiten in Präsenz unter Einhaltung der Abstandsregeln (2 m) durchgeführt werden können. Andere Leistungsnachweise können auch im Rahmen von Fernunterrichtsphasen erbracht werden.
Bei Nachfragen helfen Ihnen die Schulaufsicht und das Ministerium für Bildung.
Für Ihr Engagement und Ihre Arbeit unter diesen speziellen Bedingungen bedanken wir
uns ausdrücklich.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
gez. Elke Schott gez. Bernhard Bremm gez. Petra Jendrich